“Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten gebrauchten Kraftfahrzeuges ist nach dem Preis zu bestimmen, den ein Geschädigter aufzubringen hat, wenn er von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug nach gründlicher technischer Überprüfung – unter Umständen mit Werkstattgarantie – erwerben will (z.B. Urteil vom 05.06.1997, LG Erfurt, Az: 2 S 356/96)” 1)“
Je nach Verhältnis von den tatsächlichen oder geschätzten Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert (=WbW) haben Sie statt eines Anspruches auf Reparatur Ihres Fahrzeuges nur einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges.
Aus diesem Grund ist der Wert ein so wichtiger Punkt in der Schadenabwicklung.
Mit dem Wiederbeschaffungswert, der den Wert des Fahrzeuges vor Schadeneintritt darstellt, werden von uns alle Faktoren berücksichtigt, die wertbeeinflussend sind.
Dazu werden z.B. gerechnet: Fahrzeugalter, Zustand des Fahrzeuges, Marktlage, Kilometerstand, Zahl der Vorbesitzer, Zubehör, ist das Fahrzeug unfallfrei etc.
Dieser Wert ist im Prinzip der Wert, den Sie aufbringen müssen, um bei einem seriösen Automobilhändler ein Fahrzeug zu erwerben, das Ihrem Unfallwagen vor Eintritt des Schadens entspricht.
Aus dem Verhältnis WbW / Schadenhöhe lässt sich dann unter anderem auch ableiten, ob das Unfall-Fahrzeug überhaupt reparaturwürdig ist. Übersteigen die Reparaturkosten den Wert, so handelt es sich um einen “wirtschaftlichen Totalschaden”.