Bagatellschaden

Bagatellschaden

Als Bagatellschaden wird ein Blechschaden bei einem Verkehrsunfall bezeichnet, der einen Mindest-Sachwert für die Aufnahme durch die aufnehmende Behörden (vornehmlich die Polizei) deutlich unterschreitet und keinen Personenschaden zur Folge hat.

Auch wird Bagatellschaden bezeichnet, als für technische Laien erkennbar geringen Schaden insbesondere an Außenteilen der Karosserie eines PKW. Dies betrifft z. B. zu auf kleinere Dellen oder Abschürfungen mit voraussichtlichen Instandsetzungskosten bis zu netto 715,00 Euro ( vgl. etwa: BGHZ 160, 377, 383; BGH VersR 2006, 986, 987; BGH VersR 2007, 516, 517; BGH VersR 2008, 235, 237).

In diesen Fällen kann die Haftpflichtversicherung einen Ersatz der Kosten für eines vom Geschädigten in Auftrag gegebenen Gutachtens mit Berufung auf die sog. Schadenminderungspflicht ablehnen. Ein Bagatellschaden kann dann auf Basis eines Kostenvoranschlages oder der Reparaturkostenrechung abgerechnet werden. Empfehlenswert ist dann jedoch, die Schäden selbst zur Beweissicherung zu fotografieren.

Dies trifft nicht zu, wenn am Fahrzeug versteckte Schäden nicht auszuschließen sind (z. B. Schäden an innenliegenden Teilen, Anstoß gegen Räder oder Anhängerkupplung), wenn für die Festlegung von Wertminderung oder Abzügen ein neutraler Sachverständiger benötigt wird oder wenn die Reparaturkosten (z. B. bei älteren Fahrzeugen) bereits den Fahrzeugwert erreichen könnten (wirtschaftlicher Totalschaden). Auch bei streitiger Schadenhöhe kann ein Gutachten bereits bei geringen Reparaturkosten gerechtfertigt sein.

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