Haftpflichtschaden

KFZ-Sachverständiger Aachen

Die Erstellung eines Haftpflichtschaden-Gutachtens in unserem Sachverständigenbüro ist dann erforderlich, wenn Ihr Fahrzeug von einem anderen Verkehrsteilnehmer durch dessen Verschulden beschädigt wurde.

Steht der Verursacher fest, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet!!!

Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Geschädigten gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat.

Der Geschädigte kann gegenüber dem Schadenverursacher das Wahlrecht ausüben, ob der Schadenersatz durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder durch den dazu erforderlichen Geldbetrag erfolgen soll.

Kraft Gesetzes tritt die Kfz Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers an die Stelle ihres Versicherungsnehmers und kommt für die Schadenersatzforderung auf. Sämtliche Kosten die zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfallereignis erforderlich sind, werden hierbei dem Schaden angerechnet und ersetzt.

Dies gilt sowohl für die Beauftragung von einem unabhängigen Kfz Gutachter, als auch für Abschleppkosten, Mietwagen in der unfallbedingten Ausfallzeit, juristischen Beistand, Schmerzensgeld etc.

Wenn Sie eine Schadenersatzforderung geltend machen wollen, müssen Sie Ihre Ansprüche grundsätzlich belegen!!!

Kfz-Sachverständiger Peter Ramrath in Aachen steht Ihnen in diesem Fall für die Ermittlung schadenrelevanter Positionen in Bezug auf das beschädigte Fahrzeug zur Verfügung.

Ein Kfz.- Gutachten dient der Feststellung der Schadenart und der Schaden-Restwerthöhe, sowie weiterer Positionen wie Wiederbeschaffungswert, Restwert, einer eventuellen Wertminderung und dem üblichen Tagessatz für die Nutzungsausfallentschädigung.

Das Kfz Gutachten ist damit eine  Voraussetzung für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche beim Schadenverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung.

Das Kfz Gutachten des Sachverständigen betrifft jedoch ausschließlich den reinen Schaden am Fahrzeug.

Neben dem Schadenumfang am Fahrzeug sind oftmals zusätzliche Schadenersatzansprüche im Rahmen von Haftpflichtschaden geltend zu machen.

Hierzu zählen Anwaltskosten und Schmerzensgeld und Verdienstausfall und weitere.

Für die Geltendmachung dieser Ansprüche und der Klärung des Schadens ist der Kfz Sachverständige nicht befugt tätig zu werden.

Hierfür sind weitere Parteien wie beispielsweise Rechtsanwälte, Mediziner, etc. hinzuzuziehen.