Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs entweder nicht möglich ist (technischer Totalschaden), dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann (unechter Totalschaden) oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist (wirtschaftlicher Totalschaden).

Der Anspruch auf Wiederherstellung kann sich in diesen Fällen in einen Anspruch auf Geldersatz umwandeln.

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug vollständig zerstört wurde oder eine Reparatur aus technischen Gründen nicht mehr möglich ist.

Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von einer Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs ausgegangen werden kann.

Ein unechter Totalschaden liegt vor, wenn dem Geschädigten eine Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Allgemein bezeichnet ein Totalschaden in der Sachversicherung einen Sachschaden, bei dem eine Sache vollständig zerstört wurde, ihre Wiederherstellung objektiv nicht mehr möglich ist oder die Sache abhandengekommen ist.