Restwert

Restwert

Der Restwert Im Falle eines Kfz-Unfallschadens mit Totalschaden hat der Geschädigte bei Veräußerung seines unreparierten Fahrzeugs Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des nach dem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen erzielbaren Restwerts.

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Geschädigten und Versicherern ist der Restwert, der im Gutachten vom Sachverständigen ermittelt wurde, da ein höheres Angebot die Entschädigungssumme seitens der Versicherers reduziert.

Nach der Entscheidung des BGH darf der Geschädigte den vom Sachverständigen ermittelten Wert grundsätzlich zu Grunde legen (BGH, NJW 1993, S. 1849 = VersR 1993, S. 769). Der Geschädigte kann dabei nicht auf einen höheren Restwert verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.11.2002, Az. 3 U 790/01 – 25, unter Hinweis auf BGH, aao).